Eine Marke der Schuldt Safety GmbH
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VERTRAGSBEDINGUNGEN · B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schuldt Safety GmbH für Verträge mit Unternehmern, Behörden und institutionellen Auftraggebern.

Stand 12.10.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im unternehmerischen und institutionellen Geschäftsverkehr. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen Bedingungen vor.

1. Geltungsbereich und Kundenkreis

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Schuldt Safety GmbH („Schuldt Safety“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2 Diese AGB gelten insbesondere für projektbezogene Lieferungen von Hardware, die Bereitstellung und Nutzung von Software, Konfigurations- und Supportleistungen, Einbau- und Umrüstleistungen sowie damit zusammenhängende Beratungs- und Projektleistungen.

1.3 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Schuldt Safety ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Projektanfrage, Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angaben und Konfigurationen auf der Website, insbesondere zu Flottengröße, Fahrzeugarten, Einbauwunsch, Standorten und Ansprechpersonen, sind unverbindliche Projekt- oder Beauftragungsanfragen. Sie stellen noch kein verbindliches Angebot des Auftraggebers und keine Annahmeerklärung von Schuldt Safety dar.

2.2 Schuldt Safety prüft die Anfrage insbesondere auf technische Machbarkeit, Lieferbarkeit, Kapazitäten, kaufmännische Rahmenbedingungen und gegebenenfalls Bonität oder Compliance. Vor Vertragsschluss besteht kein Anspruch auf Annahme oder auf Angabe von Ablehnungsgründen, soweit keine zwingende gesetzliche Pflicht entgegensteht.

2.3 Schuldt Safety unterbreitet nach der Prüfung ein individuelles Angebot mit Leistungsumfang, Projektpreis, etwaigen Flottenrabatten, Einbau- und Nebenkosten, Zahlungsplan sowie voraussichtlichen Terminen. Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme dieses Angebots oder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung von Schuldt Safety zustande.

2.4 Nach Vertragsschluss kann sich jede Partei nur nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach ausdrücklich vereinbarten Rücktritts-, Kündigungs- oder Anfechtungsrechten vom Vertrag lösen.

3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen

3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem individuellen Angebot, der dazugehörigen Leistungsbeschreibung und der Auftragsbestätigung. Produktdarstellungen, Abbildungen, allgemeine technische Angaben und Marketingaussagen dienen der Beschreibung und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil werden.

3.2 Schuldt Safety darf zur Leistungserbringung geeignete Partner und Nachunternehmer einsetzen. Schuldt Safety bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich ein unmittelbarer Vertrag des Auftraggebers mit einem Drittanbieter vorgesehen ist.

3.3 Änderungs- und Zusatzwünsche nach Vertragsschluss werden auf Auswirkungen auf Preis, Termine und technische Umsetzung geprüft. Sie werden erst nach Bestätigung in Textform verbindlich. Bis dahin gilt der ursprünglich vereinbarte Umfang fort.

4. Mitwirkung und Projektdaten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für Planung und Umsetzung erforderlichen Informationen vollständig und richtig bereit. Dazu zählen insbesondere Flottengröße, Fahrzeugarten, Einsatzbedingungen, Standorte, gewünschter Einbauumfang, technische Besonderheiten und entscheidungsbefugte Ansprechpersonen.

4.2 Die detaillierte Erfassung einzelner Fahrzeuge, etwa Hersteller, Modell, Baujahr, Kennzeichen oder interne Fahrzeugnummer und Standort, kann im Aftersales beziehungsweise im Rahmen der Inventarisierung erfolgen, sofern sie nicht bereits für Angebot oder Machbarkeitsprüfung benötigt wird.

4.3 Der Auftraggeber stellt erforderliche Zugänge, Fahrzeuge, Arbeitsflächen, Stromversorgung, Sicherheitsunterweisungen und sonstige Voraussetzungen zu den vereinbarten Terminen bereit. Verzögerungen oder Mehraufwand aus fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung gehen zulasten des Auftraggebers, soweit dieser sie zu vertreten hat.

5. Preise, Flottenrabatte und Nebenkosten

5.1 Sämtliche Preise werden projektindividuell festgelegt. Online angezeigte Mengenbereiche oder Auswahloptionen dienen der Bedarfsermittlung und begründen keinen bestimmten Preis oder Rabatt.

5.2 Flotten- oder Mengenrabatte gelten ausschließlich in der im individuellen Angebot ausgewiesenen Höhe und nur für die dort festgelegte Abnahmemenge, Fahrzeugstruktur und Leistungszusammenstellung.

5.3 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand, Verpackung, Reisen, Übernachtungen, Einbau, Umrüstung, Demontage, erneute Integration, Schulung und sonstige Zusatzleistungen werden nur dann vom Projektpreis erfasst, wenn sie im Angebot ausdrücklich enthalten sind.

6. Anzahlung, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug

6.1 Nach Vertragsschluss leistet der Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 20 % des im Angebot ausgewiesenen Gesamtprojektpreises einschließlich Umsatzsteuer. Die Anzahlung wird per Rechnung oder bei erteiltem SEPA-Mandat per Lastschrift erhoben und ist zu dem im Angebot oder in der Rechnung genannten Zeitpunkt fällig.

6.2 Der verbleibende Betrag wird nach dem individuell vereinbarten Zahlungsplan, andernfalls nach vollständiger Lieferung beziehungsweise Abnahme der geschuldeten Werkleistung, in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.

6.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Schuldt Safety kann weitere Leistungen nach angemessener Ankündigung zurückhalten, wenn fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden und kein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht besteht.

6.4 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

7. Lieferung, Termine und höhere Gewalt

7.1 Liefer-, Einbau- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Lauf vereinbarter Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten und, soweit vorgesehen, den Eingang der Anzahlung voraus.

7.2 Teilleistungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar und für ihn sinnvoll nutzbar sind.

7.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur, erhebliche Lieferkettenstörungen oder Ausfälle von Energienetzen, verlängern Leistungsfristen angemessen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als 90 Tage, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

8. Versand, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über, sofern nicht eine Abnahme geschuldet ist oder im Angebot etwas anderes vereinbart wurde.

8.2 Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Projektvertrag Eigentum von Schuldt Safety. Der Auftraggeber behandelt Vorbehaltsware pfleglich und informiert Schuldt Safety unverzüglich über Zugriffe Dritter oder wesentliche Beschädigungen.

9. Einbau durch Schuldt Safety oder Partner

9.1 Einbau-, Ausbau-, Umrüst- und Integrationsleistungen sind gesondert vergütungspflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich im Projektpreis enthalten sind. Sie können durch Schuldt Safety oder beauftragte Fachpartner ausgeführt werden.

9.2 Der Auftraggeber stellt die Fahrzeuge zum abgestimmten Zeitpunkt in dem für die Arbeiten erforderlichen Zustand bereit und weist auf besondere Fahrzeug-, Hersteller-, Garantie-, Leasing- oder Sicherheitsvorgaben hin.

9.3 Soweit die Einbauleistung Werkvertragscharakter hat, erfolgt die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10. Selbsteinbau

10.1 Der Auftraggeber kann den Einbau selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten vornehmen, wenn das Angebot dies zulässt. Er beachtet dabei die bereitgestellten Installationshinweise, fahrzeugspezifische Vorgaben sowie alle einschlägigen Sicherheits- und Zulassungsbestimmungen.

10.2 Schuldt Safety haftet nicht für Mängel oder Schäden, die nachweislich durch unsachgemäßen Selbsteinbau, ungeeignete Drittleistungen, nicht freigegebene Änderungen oder die Nichtbeachtung von Installationsvorgaben verursacht wurden. Gesetzliche Ansprüche wegen hiervon unabhängiger Produktmängel bleiben unberührt.

11. Ausbau und Integration in Ersatz- oder Neufahrzeuge

11.1 Soweit technisch möglich, können die Systeme aus bestehenden Fahrzeugen ausgebaut und innerhalb der Flotte des Auftraggebers in Ersatz- oder Neufahrzeuge integriert werden.

11.2 Der Auftraggeber teilt Schuldt Safety rechtzeitig den genauen Typ und die erforderlichen technischen Daten des neuen Fahrzeugs mit. Schuldt Safety prüft Kompatibilität und stellt, soweit verfügbar und vereinbart, die fahrzeugspezifische Softwarekonfiguration beziehungsweise den passenden Bauplan bereit.

11.3 Ausbau, Prüfung, Anpassung, neue Komponenten, Softwarekonfiguration und Wiedereinbau sind Zusatzleistungen und werden nach gesondertem Angebot vergütet. Eine technische Umsetzbarkeit für jeden Fahrzeugtyp wird nicht garantiert, bevor die Kompatibilitätsprüfung abgeschlossen ist.

12. Software, Nutzungsrechte und Laufzeit

12.1 Soweit Software bereitgestellt wird, erhält der Auftraggeber für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, sie im vereinbarten Umfang für die eigene Flotte zu nutzen. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.

12.2 Dokumentation, Konfigurationen, fahrzeugspezifische Baupläne und sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich für Betrieb, Wartung und vereinbarte Integration der gelieferten Systeme genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies für autorisierte Einbau- oder Wartungsleistungen erforderlich ist und Vertraulichkeit sichergestellt wird.

12.3 Soweit das individuelle Angebot für Software-, Plattform-, Support- oder sonstige Dauerschuldleistungen keine abweichende Regelung enthält, beträgt die Mindestlaufzeit 60 Monate ab dem dort bestimmten Leistungsbeginn. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.4 Das Recht zur Nutzung kann bei einem vertragsgemäßen Fahrzeugwechsel innerhalb der Flotte nach Maßgabe von Ziffer 11 auf das Ersatz- oder Neufahrzeug umgestellt werden. Technische Anpassungs- und Integrationsleistungen bleiben gesondert vergütungspflichtig.

13. Mängelrechte und kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht

13.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im individuellen Vertrag nichts Wirksames abweichend geregelt ist.

13.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Mängel sind so konkret zu beschreiben, dass Schuldt Safety eine Prüfung und Nachbesserung ermöglicht.

13.3 Schuldt Safety ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

14. Haftung

14.1 Schuldt Safety haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

14.3 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Partner und Erfüllungsgehilfen von Schuldt Safety.

14.4 Der Auftraggeber ist für angemessene Datensicherungen und für die Einhaltung eigener betrieblicher Sicherheits- und Notfallprozesse verantwortlich. Bei von Schuldt Safety zu vertretendem Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko entsprechender Datensicherung entstanden wäre; Ziffern 14.1 und 14.2 bleiben unberührt.

15. Vertraulichkeit und Schutzrechte

15.1 Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

15.2 Sämtliche Schutz- und Urheberrechte an Software, Unterlagen, Plänen, Konfigurationen, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei Schuldt Safety beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erhält nur die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.

16. Datenschutz und Bonitätsprüfung

16.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung durch Schuldt Safety ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung und, soweit erforderlich, aus gesonderten Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.

16.2 Schuldt Safety darf vor Vertragsschluss und während einer laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Bonitätsprüfung durchführen, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht und die datenschutzrechtlichen Informationspflichten erfüllt werden. Die bloße Aufnahme dieser Regelung ersetzt keine erforderlichen Datenschutzhinweise oder Einwilligung.

17. Abtretung

Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von Schuldt Safety abtreten. § 354a HGB und die Abtretung von Geldforderungen bleiben unberührt.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Schuldt Safety. Schuldt Safety bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

18.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

18.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Kontakt und VertragsunterlagenSchuldt Safety GmbH · info@schuldtsafety.com · nofon.net
Anschrift und Pflichtangaben gemäß aktuellem Impressum.